20.05.2011
Kein Windrad im eigenen Garten
Auf dem Privatgrundstück wurde der Bau der Kleinwindkraftanlage vom Verwaltungsgericht Osnabrück abgelehnt.
Hausbesitzer ... aus Lünne (Landkreis Emsland) hatte es sich so idyllisch vorgestellt.
Er wollte seinen eigenen Strom mit einem Kleinwindrad im Garten seines Hauses erzeugen.
Doch das Verwaltungsgericht Osnabrück hat ihm am Freitag einen Strich durch Rechnung gemacht.
Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Landkreises Emsland.
Der Landkreis hatte den Antrag des Mannes abgelehnt, weil das Windrad lauter sei als die zulässigen 35 Dezibel.
Mit seiner Entscheidung gab das Gericht dem Landkreis Recht.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Landkreis Emsland Recht gegeben und den Bau eines Windrades in einer Wohnsiedlung am Lünner See verboten.
Der Mast für das Windrad steht schon länger im Garten des Hausbesitzers, schlank wie ein Laternenpfahl, etwa 8 Meter hoch.
An der Spitze flattert trotzig eine Flagge der Bretagne ...
Er möchte anstelle der Fahne ein Kleinwindrad montieren das etwa so groß ist wie eine Satellitenschüssel.
500 Kilowatt Strom könnte er damit jährlich ernten.
"Erholungswert wäre gefährdet"
Das Gericht sieht den Erholungswert des Wohngebietes gefährdet.
Das Problem:
sein Einfamilienhaus steht in einem reinen Wohngebiet, die Grundstücke sind sehr klein und stehen dicht an dicht.
Die Windanlage wäre von allen Seiten zu sehen und auch zu hören. Wegen ihrer Drehbewegungen seien sie anders als Antennen- oder Fahnenmasten nicht genehmigungsfrei.
Durch die direkte Lage am Lünner See wäre es auch von den umliegenden Grundstücken aus deutlich sichtbar und hörbar.
Nach Auffassung des Gerichts würde das Windrad deshalb den Wohn- und Erholungswert der Siedlung gefährden und ist nicht zulässig.
Der Grundstückseigentümer hat die Möglichkeit Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen und das Urteil anzufechten.