Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den „zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört:
http://www.euwid-energie.de/news/winden ... laubt.html