Ja denn wollte Ich mir in einer Ecke aufm Grundstuck aufstellen. 10meter hoch. Hab ich da so Gesgt.
da wir dann wohl nix von......
www.landtag-niedersachsen.de/Drucksache ... 6-2668.pdfNiedersächsischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2668
Kleine Anfrage mit Antwort
Wortlaut der Kleinen Anfrage
der Abgeordneten Martin Bäumer, Karin Bertholdes-Sandrock, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens,
Ingrid Klopp, Ursula Körtner, Karl-Heinrich Langspecht, Axel Miesner und Ulf Thiele (CDU), einge-
gangen am 03.06.2010
Welche Rolle können Kleinwindkraftanlagen zukünftig spielen?
Für Niedersachsen liegt bei der Nutzung der erneuerbaren Energien ein Schwerpunkt auf der
Windenergie. Bereits heute ist Niedersachsen mit einem Anteil von 25 % der bundesweit installier-
ten Windleistung das führende Windenergieland in Deutschland. Nach Angaben des Deutschen
Windenergie Instituts (DEWI) deckt die Windenergie rund 22 % am Nettostromverbrauch unseres
Landes. Nach der Antwort der Landesregierung vom 30. Oktober 2009 auf eine Kleine Anfrage ei-
niger Abgeordneter der CDU-Landtagsfraktion sollte Niedersachsen auch auf die Potenziale der
Kleinkraftwindanlagen nicht verzichten.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages hat am 19. März
2010 auf Vorschlag der CDU-Landtagsfraktion die Messe „new energy“ in Husum besucht und sich
über den technischen Entwicklungsstand bei Kleinwindkraftanlagen informiert.
Ergänzend zu der erwähnten Antwort der Landesregierung sowie den in Husum gewonnenen Er-
kenntnissen, fragen wir die Landesregierung:
4. Kann die Landesregierung entgegen ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 unter Be-
rücksichtigung dieses Potenzials einer Bagatellregelung in der Niedersächsischen Bauord-
nung (NBauO) für Kleinwindkraftanlagen bis 10 m Höhe, wie bereits in fünf anderen Bundes-
ländern (Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt) geschehen,
zustimmen?
Zu 4:
Im Falle einer Genehmigungsfreiheit müssten die Betreiber von Kleinwindkraftanlagen die baupla-
nungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen in ausschließlicher Eigenverantwortung beach-
ten und einhalten. Eine Genehmigungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden liegt daher sowohl
im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des Bauherrn selbst, der so Investitionssi-
cherheit für seine Windkraftanlage erhält.
Die Landesregierung bekräftigt insoweit ihre in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordne-
ten Bäumer, Dr. Deneke-Jöhrens, Konrath, Langspecht, Miesner, Oesterhelweg und Thiele (CDU)
zum Thema „Kleinwindkraftanlagen: Windenergie für jedermann in der Stadt und auf dem Land?“
(Drs. 16/1826) dargestellte Haltung, die Genehmigungspflicht für Kleinwindkraftanlagen beizubehal-
ten.